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Fragen und Antworten

Allgemein

Welche Vorteile hätte eine Eingliederung der Gemeinde Taura in die Stadt Burgstädt?

Ein Gemeindezusammenschluss hätte unter anderem folgende Vorteile:

  • Bildung einer zukunftsfähigen Stadt:
- effiziente Verwaltung - verbesserte Verwaltungskraft durch Vergrößerung
- mehr Gestaltungsspielräume durch mehr Finanzkraft

- Stärkung der Stadt und ihrer Einflussnahme

(insbesondere im Hinblick auf demografische Entwicklung von Vorteil)

  • Abbau des Instandhaltungs- und Investitionsstaus in Taura
  • Erhalt und Modernisierung der öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Taura
  • Inangriffnahme größerer Projekte - z. B. Ersatzneubau einer Kindertagesstätte

Die bereits bestehende Verwaltungskooperation und die langjährige Zusammenarbeit bilden dabei eine gute Grundlage.

Welche Nachteile hätte eine Eingliederung der Gemeinde Taura in die Stadt Burgstädt?

Ein Gemeindezusammenschluss würde unter anderem folgende Nachteile mit sich bringen:

  • Aufwände durch Dokumentenänderung aufgrund neuer PLZ und Straßenumbenennung
  • Kosten für Bürger*innen können nicht gänzlich ausgeschlossen werden (Aufwandspauschale wird gezahlt)

 

Bedenken:

  • Identitätsverlust
  • abgehängt werden als Ortsteil

Wie verhält es sich mit der Rechtsnachfolge?

Die Stadt Burgstädt ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Taura. 

 

 

Gebiet, Ortsteilnamen, Ortsrecht

Blieben die Ortsteilnamen der Gemeinde Taura bestehen?

Ja, die Ortsteilnamen der Gemeinde Taura bleiben als Ortsteilnamen der Stadt Burgstädt erhalten und werden wie folgt auf den Ortsschildern wiedergegeben:

Taura Köthensdorf-Reitzenhain
Stadt Burgstädt Stadt Burgstädt

Würde sich die Postleitzahl ändern?

Die Festlegung der Postleitzahl richtet sich nach den Bestimmungen der Deutschen Post. Diese teilte auf Anfrage mit, dass für den Fall eines Zusammenschlusses mit einer einzigen Postleitzahl geplant wird. Die bereits für Burgstädt gültige Postleitzahl 09217 wird auf Taura erweitert.  Die Adressangabe 09217 Burgstädt ist für das komplette Stadtgebiet einschließlich des eingemeindeten Bereichs zu übernehmen.

 

Im Rahmen der Anfrage an die Deutsche Post wurde explizit erfragt, ob die Möglichkeit besteht, die Tauraer Postleitzahl beizubehalten. Gemäß Rückmeldung der Deutschen Post ist eine Erweiterung der Burgstädter Postleitzahl angedacht. Die Gemeinde Taura und die Stadt Burgstädt werden sich diesbezüglich noch einmal an die Deutsche Post wenden und den Sachverhalt hinterfragen. Hierzu ist ein klärendes Gespräch vorgesehen.

Straßen mit gleicher Bezeichnung in Taura und Burgstädt - wie würde hier verfahren?

Eindeutige Straßennamen sowie die Eindeutigkeit von Adressen sind in vielen Bereichen wichtig (Post, Rettungsdienst usw.). Aus diesem Grund ist eine Umbenennung von mehrfach vorkommenden Straßennamen erforderlich.

Es ist beabsichtigt, dass die Einwohnerinnen und Einwohner in die Neufindung von Straßennamen mit einbezogen werden. Voraussichtlich werden die betreffenden Straßen in Taura und Köthensdorf angepasst, da dies den geringeren Aufwand darstellt. Der Gemeinderat Taura wird bis zum 31.12.2023 einen Beschluss zu notwendigen Umbenennungen fassen. 

Dies betrifft folgende Straßennamen:

  • Burgstädter Straße
  • Feldstraße
  • Kirchsteig
  • Mittweidaer Straße
  • Schulstraße
  • Vater-Jahn-Straße
  • Wittgensdorfer Straße

Würde das Ortsrecht der Gemeinde Taura durch den Zusammenschluss vollständig außer Kraft treten?

Nein, es gilt der Grundsatz der Weitergeltung des bisherigen Ortsrechts. Das Ortsrecht der Gemeinde Taura bleibt bis zum 31. Dezember 2024 in Kraft, sofern es nicht zu einem früheren Zeitpunkt durch Ortsrecht der Stadt Burgstädt ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt.

Beispiel:

Die „Polizeiverordnung der Stadt Burgstädt als Ortspolizeibehörde, zugleich als erfüllende Gemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Burgstädt, Mühlau und Taura zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Burgstädt, Mühlau und Taura“ vom 11.12.2019 bleibt vorbehaltlich anderweitiger Festsetzungen durch die Stadt Burgstädt in Kraft.

Satzungen - würden diese weiter gelten?

Grundsätzlich gilt für die Satzungen der Grundsatz der Weitergeltung des Ortsrechts, sodass die Satzungen zunächst in Kraft bleiben.

 

Ausgenommen vom Fortgeltungsgrundsatz ist solches Ortsrecht, das vom Bestand der Gemeinde abhängig ist oder für das aus der Natur der Sache oder aus anderen Gründen eine Weitergeltung nicht in Frage kommt. Die Hauptsatzung der Stadt Burgstädt sowie die Aufwandsentschädigungssatzungen der Stadt Burgstädt gelten mit der Wirksamkeit der Eingliederung automatisch für das (neugebildete) gesamte Gemeindegebiet. Zusätzlich wird die Bekanntmachungssatzung der Stadt Burgstädt durch die Eingliederungsvereinbarung auf das Gemeindegebiet von Taura erweitert.

 

Im Ergebnis treten zunächst die Hauptsatzung, die Aufwandsentschädigungssatzungen (allg. Aufwandentschädigungssatzung und Aufwandsentschädigungssatzung FFW) und die Bekanntmachungssatzung von Taura außer Kraft.

Was würde aus rechtsverbindlichen Vorhabens- und Erschießungsplänen, Bebauungsplänen und sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch?

Diese bleiben vorbehaltlich anderweitiger Festsetzungen durch die Stadt Burgstädt in Kraft. Die Stadt Burgstädt wird begonnene Aufstellungsverfahren der Gemeinde Taura für die Satzungen nach dem Baugesetzbuch fortführen.

 

Dies betrifft folgende Projekte: 

  • BP Wohnpark am Taurastein (21.07.2006)
  • BP Wohngebiet am Taurastein (18.02.2003)
  • BP Eigenheimsiedlung Am Hang, Flurnr. 117 (24.09.1996)

Im Verfahren

  • VBP Vater-Jahn-Straße
  • VBP Gewerbefläche an der Chemnitz

 

 

Dokumentenänderung, Melderecht

Wohn- und Aufenthaltsdauer - wie berechnet sich diese im Fall eines Zusammenschlusses?

Die Bürger und Einwohner der Gemeinde Taura würden mit der Eingliederung in die Stadt Burgstädt deren Bürger und Einwohner (vgl. § 15 Abs. 3 Hs. 1 SächsGemO). Die Wohn- und Aufenthaltsdauer in der Gemeinde Taura wird auf die Wohn- und Aufenthaltsdauer in der Stadt Burgstädt angerechnet.

Müsste die Mindestwohndauer erneut erfüllt werden?

Die Bürger der bisherigen Gemeinde Taura hätten in Burgstädt nicht erneut die Mindestwohndauer zu erfüllen. Einwohnern der bisherigen Gemeinde Taura, die die Mindestwohndauer noch nicht erfüllt haben, wird die Wohndauer im bisherigen Gemeindegebiet auf die Dreimonatsfrist in der aufnehmenden Gemeinde angerechnet (§ 15 Abs. 3 Hs. 2 SächsGemO).

Mein Wahlrecht zur Kommunalwahl 2024 - würde sich daran etwas ändern?

Nein, das Wahlrecht von Bürgern im Hinblick auf deren Wohn- und Aufenthaltsdauer ergibt sich kraft Gesetz (§ 16 S. 1 SächsGemO i.V.m. § 15 Abs. 3 SächsGemO).

Personalausweis und Reisepass (bzw. Kinderreisepass) - müssten diese Dokumente geändert werden?

Ja, melderechtlich sind im Reisepass der Wohnort und im Personalausweis die Daten über die Wohnanschrift zu ändern. Für diesbezügliche Rechtshandlungen, die wegen der Vereinigung erforderlich sind, werden von der Stadt Burgstädt keine Gebühren und Auslagen erhoben.

Die Änderung erfolgt im Einwohnermeldeamt Burgstädt. Eine Neubeantragung ist nicht erforderlich. Die Dokumente sind innerhalb einer Frist von 12 Monaten zu ändern.

Müssten Änderungen im Grundbuch beantragt werden?

Nein, die Berichtigung der Adressen von Privateigentümern erfolgt fallbezogen, sobald Eintragungen in einem betroffenen Grundbuchblatt vorgenommen werden. Eine Antragstellung durch Privateigentümer ist nicht erforderlich.

Halterdaten von Kfz - wo und wann müssten diese geändert werden?

Die Halterdaten sind fahrzeugzulassungsrechtlich gemäß § 13 FZV unverzüglich zu aktualisieren. Zuständig ist die Kfz-Zulassungsbehörde des Landratsamtes Mittelsachsen. Die Erhebung der Gebühren pro Fahrzeug richtet sich nach der Bundesgebührenordnung und liegt nicht im Einflussbereich der Kommunen. Deshalb werden an dieser Stelle voraussichtlich Kosten entstehen.  

Müssten Änderungen in Registern eingetragen werden?

Ja, in das Handelsregister, Unternehmensregister, Partnerschaftsregister und gegebenenfalls Transparenzregister sind u.a. Änderungen der Postanschrift des Kaufmanns, des Unternehmens oder der Partnerschaft einzutragen.

 

Diese Eintragungen sind beim Registergericht Chemnitz zu beantragen. Aktuell wird durch die Verwaltungen ein Kostenerlass angefragt.

 

 

Finanzen und Steuern

Welche finanziellen Auswirkungen hätte der Zusammenschluss?

Wird die Stadt durch einen Zusammenschluss vergrößert, hat dies (entsprechend der Systematik des sächsischen kommunalen Finanzausgleiches) regelmäßig auch eine dauerhaft günstigere Einnahmesituation im Bereich der jährlichen Schlüsselzuweisungen zur Folge.

 

Die Zuweisung aus Schlüsselzuweisungen ist insbesondere von der Einwohnerzahl abhängig, welche mittels Gewichtungsfaktor (SächsFAG) veredelt wird. Nach einem Zusammenschluss erhält die Stadt aufgrund der angestiegenen Einwohnerzahl eine höhere Zuweisung aus Schlüsselzuweisungen vom Land Sachsen - kurz gesagt führt die höhere Veredelung der Einwohnerzahl grundsätzlich zu einer höheren Bedarfsmesszahl und damit zu einer dauerhaft höheren Schlüsselzuweisung.

 

Wenngleich die Stadt Burgstädt dann höhere Kreisumlagen an den Landkreis abführen muss, verbleiben bei der „fusionierten“ Stadt mehr Finanzmittel als bei den beiden einzelnen Kommunen.

Würden nach dem Zusammenschluss automatisch die Hebesteuersätze der Stadt Burgstädt gelten?

Nein, die Realsteuerhebesätze der Gemeinde Taura gelten für das Gebiet der neuen Ortschaften Taura und Köthensdorf-Reitzenhain bis zum 31. Dezember 2024 fort. Die Hebesätze sollen in der neugebildeten Stadt vereinheitlicht werden.

 

Für das Jahr 2025 müssten mit der Haushaltssatzung neue und einheitliche Hebesätze festgesetzt werden. Das macht sich auch aufgrund der zum 01.01.2025 neuen gesetzlichen Regelungen zur Grundsteuer erforderlich. Dadurch ändern sich die Grundlagen zur Berechnung der Grundsteuer für alle Grundbesitzer. Die Gemeinden sind angehalten, ihre Hebesätze dann so zu kalkulieren, dass die Grundsteuer im Gesamten für die Gemeinde aufkommensneutral, d. h. in etwa gleicher Höhe der Gemeinde zufließt, wie vor der Grundsteuerreform.

Wie verhält es sich mit dem Haushaltsplan und dem Jahresabschluss im Fall eines Zusammenschlusses?

Bei Wirksamwerden des Zusammenschlusses zum 01.01.2024 gilt:

 

Die Stadt Burgstädt stellt für das Jahr 2024 einen Haushaltsplan auf, welcher erstmals für das gesamte neu gebildete Stadtgebiet gilt. Die Stadt Burgstädt erstellt die Jahresrechnung der Gemeinde Taura für das Jahr 2023.

 

 

Gemeindevertretung, Ortschaftsverfassung

Tauraer Gemeinderat - was würde mit diesem passieren?

Bei Zusammenschluss zum 01.01.2024 treten alle 12 Gemeinderäte für die Dauer der laufenden Wahlperiode bis zur Kommunalwahl im Sommer 2024 in den Stadtrat der Stadt Burgstädt über. Die Zahl der Stadträte der Stadt Burgstädt erhöht sich entsprechend auf 34.

Anzahl der Stadträte in Burgstädt - wie wird diese grundsätzlich festgelegt?

Für die nachfolgenden Wahlperioden gilt die in der Hauptsatzung der Stadt Burgstädt festgelegte Anzahl der Stadträte. Nach aktuellem Stand beträgt die Zahl 22 (gem. § 5 Abs. 2).

Es gelten die Bestimmungen der Sächsischen Gemeindeordnung. Demnach ist die Zahl der Gemeinderäte abhängig von der Einwohnerzahl der Gemeinde (vgl. Staffelung in § 29 Abs. 2 SächsGemO). Ausgehend davon sind bei Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern 22 Gemeinderäte vorgesehen.

Welche Ortschaften und Ortschaftsräte würde es geben und wie würden sich diese zusammensetzen?

Es würde zwei Ortschaften geben:

  1. Der Ortsteil Taura bildet die Ortschaft Taura.
  2. Der Ortsteil Köthensdorf-Reitzenhain bildet die Ortschaft Köthensdorf-Reitzenhain.

 

Für die Ortsteile Taura und Köthensdorf-Reitzenhain wird die Ortschaftsverfassung (gem. den Regelungen der Sächsischen Gemeindeordnung) eingeführt und je ein Ortschaftsrat gebildet.

 

Die bisherigen Gemeinderäte der Gemeinde Taura bilden für die Dauer der laufenden Wahlperiode den Ortschaftsrat Taura. Die Ortschaftsräte des Ortschaftsrates Köthensdorf-Reitzenhain bilden für die Dauer der laufenden Wahlperiode den Ortschaftsrat Köthensdorf-Reitzenhain.

Für die nachfolgenden Wahlperioden (einschließlich der Kommunalwahlen 2024) ist die Zahl der Ortschaftsräte in der Hauptsatzung der Stadt Burgstädt festzulegen. Bei der Festlegung der Zahl der Ortschaftsräte finden die Einwohnerzahlen und die Größenverhältnisse der Ortschaften Berücksichtigung.

Ist die Gründung weiterer neuer Ortschaftsräte auf dem Gebiet der bisherigen Stadt Burgstädt vorgesehen?

Nein, dies ist unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort nicht vorgesehen. Ortschaftsräte können ausschließlich in Ortschaften gebildet werden. Voraussetzung hierfür ist die Einführung einer sogenannten Ortschaftsverfassung. Entsprechend § 65 SächsGemO kann eine Ortschaftsverfassung nur für Ortsteile eingeführt werden. Da es sich bei den Gebieten Burgstädt, Göppersdorf, Herrenhaide, Burkersdorf, Heiersdorf, Mohsdorf und Schweitzerthal jedoch teilweise um Ortslagen und nicht um Ortsteile handelt, ist eine Einführung der Ortschaftsverfassung für alle genannten Gebiete nicht möglich. Die Einführung der Ortschaftsverfassung für einzelne Gebiete würde eine Ungleichbehandlung der Burgstädter Einwohner herbeiführen.

Hinzu kommt, dass die Einführung der Ortschaftsverfassung ursprünglich für Gemeinden vorgesehen ist, die bei einem Gemeindezusammenschluss eingegliedert werden und auf Grund des Verlustes an Selbstständigkeit rechtlich untergehen. Da es sich bei der Stadt Burgstädt allerdings um die aufnehmende Gemeinde handelt, trifft dies nicht zu.

Darüber hinaus besteht auf dem Gebiet der Stadt Burgstädt die Möglichkeit zur vielfältigen Mitwirkung im kommunalpolitischen Leben. Die Umsetzung erfolgt im Rahmen regelmäßiger Werkstattgespräche sowie durch die Ortsentwicklungskonzepte, die Ausprobierstadt oder die weiteren Arbeitsgruppen bzw. durch die Mitwirkung im Stadtrat.

In Mohsdorf wurde beispielsweise im Jahr 1999 auf einen Ortschaftsrat verzichtet, da im Burgstädter Stadtrat bereits eine Interessenvertretung stattfindet.

Würden die Ortschaftsräte über ein eigenes Budget verfügen?

Den Ortschaftsräten soll ein Verfügungsfonds eingeräumt werden. Die Einzelheiten sollen im Rahmen einer separaten Richtlinie festgelegt werden.

 

 

Rathaus

Würde das Rathaus Taura geschlossen werden? Gäbe es ein Bürgerbüro in Taura?

Nein, im Rathaus Taura wird zunächst eine Außenstelle der Stadtverwaltung Burgstädt für den ländlichen Raum als Anlauf- und Beratungsstelle eingerichtet. Diese fungiert als Bürgerbüro, z. B. für die Entgegennahme von Anträgen, Erteilung von Auskünften über Abläufe und Zuständigkeiten usw.. Die Öffnungszeiten werden sich nach dem tatsächlichen Bedarf richten. Nach aktuellem Stand sind folgende Öffnungszeiten vorgesehen:

  • Dienstagvormittag: 09:00 Uhr – 12:00 Uhr
  • Donnerstagnachmittag: 13:00 Uhr – 18:00 Uhr

Würde es aufgrund des Zusammenschlusses zu Kündigungen von Beschäftigten kommen?

Nein, die Tarifbeschäftigten sowie die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Personen werden entsprechend der arbeits- und tarifrechtlichen Bestimmungen übergeleitet. Aufgrund des Zusammenschlusses soll es nicht zu Kündigungen kommen. Die Aufgaben der Gemeinde Taura gehen mit der Eingliederung an die Stadt Burgstädt über. Für deren Erledigung werden die Mitarbeiter gebraucht. Ein Personalabbau ist nicht vorgesehen.

Würde der Bauhof in Taura aufgelöst werden?

Nein, der Bauhof in Taura wird bedarfsgerecht als Außenstelle des Bauhofes der Stadt Burgstädt beibehalten und ausgebaut.

 

 

Infrastruktureinrichtungen, Projekte

Welche öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Taura sollen im Fall eines Zusammenschlusses erhalten bleiben?

Folgende öffentliche Einrichtungen der bisherigen Gemeinde Taura sollen bedarfsgerecht erhalten und weiterentwickelt werden (angestrebte Projekte stehen in Klammern):

  1. Kindertagesstätte "Villa Kunterbunt" in Taura
  2. Kindertagesstätte "Rasselbande" in Köthensdorf-Reitzenhain (Ersatzneubau der Kindertagesstätte zur Absicherung des rechtlich geforderten Rahmens)
  3. Johann-Esche-Grundschule in Köthensdorf-Reitzenhain (Erhalt und Ausbau des Standortes zur Absicherung des rechtlich geforderten Rahmens, Weiterführung des Umbaus zu einer barrierefreien Einrichtung, Errichtung der für den Schulsport notwendigen Außensportanlagen)
  4. Bibliothek in Taura
  5. Freiwillige Feuerwehr in Köthensdorf-Reitzenhain (Neubau eines Feuerwehrgerätehauses im Ortsteil Köthensdorf-Reitzenhain)
  6. Freiwillige Feuerwehr in Taura (Neubau eines Feuerwehrgerätehauses im Ortsteil Taura)
  7. Rathaus Köthensdorfer Straße 1 in Taura
  8. Bürgerhaus Köthensdorfer Straße 2 A in Taura
  9. Mehrzweckhalle Köthensdorfer Straße 12 in Taura (Sanierung der Sportstätte einschließlich Sportplatz)
  10. Sport- und Spielplätze in Köthensdorf-Reitzenhain und Taura
  11. Bauwagen auf dem Sportplatz Köthensdorf-Reitzenhain
  12. Kommunaler Friedhof Köthensdorf-Reitzenhain

Hinweis: Die Fortführung der Einrichtungen steht unter dem Vorbehalt, dass deren Finanzierung die Leistungsfähigkeit der Stadt Burgstädt nicht beeinträchtigt.

Was würde mit anderen nichtöffentlichen Objekten passieren und wie sind die Zukunftspläne?

Für folgende Objekte der bisherigen Gemeinde Taura sind bis zum Ende des fünften Jahres nach Abschluss dieser Vereinbarung zukunftsorientierte Nutzungskonzepte zu entwickeln und unter Beteiligung der zuständigen Ortschaftsräte dem Stadtrat zum Beschluss vorzulegen.

  1. Rathaus Köthensdorfer Str. 1 in Taura
  2. Bürgerhaus Köthensdorfer Str. 2 A in Taura
  3. Einkaufscenter Köthensdorfer Hauptstraße 36 in Köthensdorf-Reitzenhain
  4. Gebäude Schulstraße 1 A in Köthensdorf-Reitzenhain

Gibt es Pläne, welche Projekte im Fall eines Zusammenschlusses weitergeführt werden sollen?

Ja, folgende Projekte sollen unter Berücksichtigung finanzieller und wirtschaftlicher Faktoren fortgeführt und etabliert werden:

  1. Umsetzung der Ortsentwicklungskonzepte (angestrebt wird z. B.: Gebäude der ehemaligen Schule Hauptstraße 129 in Taura – Entwicklung eines nachhaltigen Nutzungskonzepts für das Objekt, Rückkauf oder Bindung eines Investors)
  2. Aufbau einer Wirtschaftsförderung
  3. Erarbeitung eines Tourismuskonzeptes unter Berücksichtigung der Rad- und Wanderwege (angestrebt wird z. B.: Sanierung des Radwegs zwischen den Ortsteilen Köthensdorf-Reitzenhain und Taura, Anbindung Mittweidaer Straße und Mohsdorf an den Chemnitztalradweg, Bau von Geh- und Radwegen)
  4. Erweiterung des Jugendstadtrates auf das neue Stadtgebiet
  5. Erweiterung der Schulsozialarbeit sowie der Jugendarbeit auf das neue Stadtgebiet
  6. Aufbau und Weiterführung einer Löschwasserkonzeption für die Ortsteile Köthensdorf-Reitzenhain und Taura
  7. Anreize und Voraussetzungen für Zuzug schaffen, Wohn- und Lückenbebauung in den Ortsteilen Köthensdorf-Reitzenhain und Taura fokussieren
  8. Entwicklung von kommunalen Energiekonzepten und Beteiligung der Einwohner am Verfahren und dem Versorgungskonzept

 

 

Kindertageseinrichtungen, Grundschule

Wird die Johann-Esche-Grundschule im Fall eines Zusammenschlusses erhalten?

Die Grundschule soll durch geeignete Maßnahmen im Bestand gesichert und ggf. erweitert werden. Die Maßnahmen müssen einer sinnvollen Fachplanung entsprechen und sind abhängig von wirtschaftlichen Faktoren.

Was wäre für die Kitas geplant?

Der Bedarfsplan des Landkreises beinhaltet für Taura zwei Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft:

  • Kindertagesstätte „Villa Kunterbunt“ in Taura
  • Kindertagesstätte „Rasselbande“ in Köthensdorf-Reitzenhain

(Träger: jeweils Johanniter-Unfall-Hilfe)

Die mit den freien Trägern bestehenden Verträge für die Kindertagesstätten sollen von der Stadt Burgstädt entsprechend dem Bedarfsplan des Landkreises fortgeführt werden.

Titel des Bedarfsplans: „Jugendhilfeplan – Teilfachplan § 22 bis 26 SGB VIII Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege für die Jahre 2021/2022 – 2023/2024 für den Landkreis Mittelsachsen“

 

 

Feuerwehr

Würden die Feuerwehren der Gemeinde Taura beibehalten werden?

Ja, die zwei Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Taura in Taura und Köthensdorf-Reitzenhain werden jeweils als eigene Abteilungen (Ortswehren) der Gesamtwehr der Stadt Burgstädt beibehalten und ordnungsgemäß unterhalten, solange keine andere strukturelle Organisation erforderlich ist.

Wie würde die Struktur der Feuerwehren festgelegt werden?

Die Struktur sowie die personelle und technische Ausstattung werden durch den Stadtrat von Burgstädt in Abstimmung mit dem Kreisbrandmeister des Landkreises Mittelsachsen und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in einem gemeinsamen Brandschutzbedarfsplan festgelegt.

Welche Organisationsform käme nach den gesetzlichen Bestimmungen in Frage?

Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist nur eine Organisationsform möglich: Gemeindefeuerwehr Burgstädt bestehend aus den drei Ortsfeuerwehren Burgstädt, Taura und Köthensdorf-Reitzenhain mit einem Gemeindewehrleiter und drei Ortwehrleitern.

 

 

Amtsblatt, Internetauftritt

Tauraer Heimatblatt - würde es dieses weiterhin geben?

Ja, für den Zeitraum vom 01. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 wird das „Tauraer Heimatblatt“ als Informationsblatt weitergeführt. (Die Untertitel "Amtliches Mitteilungsblatt für die Gemeinde Taura mit dem "Burgstädter Anzeiger"" und "AMTSBLATT" werden gestrichen.)

Der „Burgstädter Anzeiger“ wird ab dem 01. Januar 2024 als Amtsblatt für die Stadt Burgstädt mit der eingegliederten Gemeinde Taura geführt. Das Amtsblatt wird ab diesen Zeitpunkt "Burgstädter Anzeiger" mit dem Untertitel "Amtliches Mitteilungsblatt für die Stadt Burgstädt mit den Ortsteilen Köthensdorf-Reitzenhain und Taura" betitelt.

 

Über die zukünftige Gestaltung und Bezeichnung des Amtsblattes der Stadt Burgstädt hat der Stadtrat der Stadt Burgstädt bis zum 31. Oktober 2024 zu entscheiden

Wird die Webseite von Taura im Fall des Zusammenschlusses geschlossen?

Die Internetseite der Gemeinde Taura wird zum 31. Dezember 2023 inhaltlich geschlossen, jedoch bis zum 31. Dezember 2024 mit einem entsprechenden Link auf die Internetseite der Stadt Burgstädt versehen. Alle die Gemeinde Taura betreffenden Informationen werden auf die Internetseite der Stadt Burgstädt übernommen.

 

 

Streitvertretung

Wie könnte die Einhaltung der Festlegungen in der Eingliederungsvereinbarung kontrolliert werden?

Zu diesem Zweck soll es eine sogenannte Streitvertretung geben. Sinn und Zweck der Streitvertretung ist die Wahrung der Interessen der Gemeinde Taura über den Zeitpunkt ihrer Auflösung hinaus. Vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung soll die Beratung der Rechtsaufsichtsbehörde eingeholt werden.

Für die Dauer von zehn Jahren werden durch die Eingliederungsvereinbarung Streitvertreter für die Gemeinde Taura benannt.

Die Streitvertretung besteht aus drei festgelegten Streitvertretern, denen jeweils ein Stellvertreter zugeordnet ist. Die Personen sind in der Eingliederungsvereinbarung zu benennen.

Die Streitvertreter sind jeweils zu zweit vertretungsberechtigt, es bedarf keiner Einstimmigkeit.

Im Verhinderungsfall (z. B. Urlaub oder Krankheit) tritt an die Stelle eines Streitvertreters sein Stellvertreter. Er nimmt dessen Aufgaben wahr, wenn dieser nicht selbst handeln kann oder will. Wann dies zutrifft, ist eine Frage des Einzelfalls.

 

 

Sonstiges

Jagdgenossenschaften und Jagdbezirke

Der Zusammenschluss der Gemeinden Burgstädt und Taura hat auf die bereits in beiden Gemeindegebieten bestehenden Jagdbezirke und deren Jagdgenossenschaften keine Auswirkung.

Würden Wappen, Flagge und Siegel von Burgstädt und Taura weitergelten?

Das Wappen, die Flagge und das Siegel der Stadt Burgstädt gelten grundsätzlich bei Eingliederung der Gemeinde Taura weiter. Das Siegel der Gemeinde Taura darf nach dem Zusammenschluss nicht weiterverwendet werden.

Ebenso dürfen Flagge und Wappen der Gemeinde Taura ab dem Zeitpunkt der Eingliederung nicht mehr dienstlich verwendet werden. Zulässig ist es jedoch, das Wappen im Rahmen der Traditionspflege (z.B. Festumzüge, Souvenirs) im Ortsteil zu verwenden.

 


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